184b-faq

FAQ




Das Strafgesetzbuch (StGB) normiert in seinem § 184b die Verbreitung, den Erwerb sowie den Besitz kinderpornographischer Schriften und bestraft im Hauptanwendungsfalle mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren, wer es unternimmt, sich den Besitz an Kinderpornographie zu verschaffen.

Die Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz beziehungsweise Verbreiten von kinderpornographischen Schriften nehmen zur Zeit bundesweit wieder immer mehr zu. 
Gleichermaßen zu nehmen die Härte der Strafverfolgung und der öffentliche Druck auf Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Mit der Höhe der von den Staatsanwaltschaften geforderten Strafen steigt neben den Hauptproblemen für den Betroffenen

+ familiäre und soziale Ächtung
+ Gefährdung des Arbeitsplatzes
+ Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis
+ Gegebenenfalls gar Gefängnisstrafe


Daraus ergeben sich für die von einem Ermittlungsverfahren Betroffenen die nachfolgenden häufigen den Betroffenen auf der Seele brennenden Fragen (FAQ), die uns in der anwaltlichen Praxis stets immer wieder begegnen und die wir mit unseren Mandanten ausführlich und vertraulich erörtern.


Bitte beachten Sie!

Die nachfolgenden kurzen Ausführungen sollen und können den Betroffenen und Interessierten lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie (und Jugendpornographie) und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben.

Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

  • Kann meine Wohnung noch einmal durchsucht werden?

    Sollten sich im Rahmen der Auswertung der bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Hardware und Software sich für Polizei und Staatsanwaltschaft Hinweise auf weitere, bei der Durchsuchung nicht aufgefundene Dinge oder gar auf weitere Straftaten (z.B. auf Kindesmissbrauch oder Verstoß gegen das Urhebergesetz) ergeben, kann nochmal eine weitere Durchsuchung erfolgen. Diese wird - wie auch die erste Durchsuchung - nicht vorher angekündigt, um den Durchsuchungszweck nicht zu gefährden. Sollten Sie in Ihrem Fall die Gefahr sehen, dass dies passieren kann, sprechen Sie am besten unverzüglich Ihren Strafverteidiger darauf an. Rechtsanwalt Amann, 19.05.2024

     


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