Das FAER

Fahreignungsregister 


Das FAER (Fahreignungsregister) ist ein deutsches Zentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg, das früher als Verkehrszentralregister bekannt war.


Dort vorhandene Eintragungen von Verkehrsordnungswidrigkeiten aber auch von Sachverhalten und Führerscheinmaßnahmen in Zusammenhang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln können manchen Berufsgruppen enorme Probleme bereiten. So zum Beispiel angehenden Verkehrspiloten (Lizenz ATPL), die mitunter für den Beginn der  Verkehrsflugzeugführerausbildung ein eintragungsfreies Fahreignungsregister nachweisen müssen.

Fristen

Löschung Tilgung


Nach § 29 StVG wird aus dem Fahreignungsregister nach den dort aufgeführten Fristen automatisch gelöscht.


Bei der korrekten Berechnung hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Strafverteidiger.


Sprechen Sie uns an! Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten.


§ 29 Abs. 3 S. 2 StVG



Herr Rechtsanwalt, wie kann ich einen Eintrag im  Fahreignungsregister FAER  vorzeitig löschen beziehungsweise tilgen lassen?



Der Antrag auf Anordnung der vorzeitigen Tilgung beziehungsweise Entfernung aus dem Fahreignungsregister.


Gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann die vorzeitige Tilgung einer Eintragung in das Fahreignungsregister bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Führerscheinbehörde) beantragt werden.


Die vorzeitige Nichtaufnahme in das Fahreignungsregister ist ein schwerwiegender Eingriff in den Registerbestand und damit in nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wenn ein Abwarten der Frist für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Damit können berufliche Nachteile alleine für sich genommen auch nicht für einen Härtefall ausreichen, um einen Eintrag vorzeitig nicht mehr in das Fahreignungsregister aufzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Registers wird vom Gesetz allgemein bejaht und bedarf daher keiner einzelfallbezogenen Begründung und keines besonderen Nachweises. Vielmehr müssen die Gründe, die ausnahmsweise eine Abkürzung der Tilgungsfristen rechtfertigen, in der Tat besonders dargelegt und erforderlichenfalls vom Antragsteller bewiesen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit daran interessiert ist, dass die Auskunft aus dem Register die eintragungspflichtigen Tatsachen bis zum Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen, die in ihrer Staffelung ihrerseits bereits Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind, vollständig ausweist. Dass es unter anderem einer Bewerbung für einen Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten kommen kann, ist vom Gesetzgeber so gewollt und auch Sinn und Zweck des Fahreignungsregisters.

 

Es müssen somit weitere schwerwiegende Umstände hinzukommen, um eine vorzeitige Nichtaufnahme zu rechtfertigen. 



Häufigstes Gegenargument der Führerscheinbehörde ist, dass dem Antragsteller bekannt sein müsste, dass die Auskunft aus dem Fahreignungsregister die Aufgabe hat, ihren Adressaten wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage sie – entsprechend der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen – in eigener Verantwortung darüber befinden können, welche Folgerungen sich für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen aus den Eintragungen ergeben.


Diese Argumente gilt es bereits im Vorfeld substantiiert zu entkräften, um durch einen möglichst erfolgreichen Antrag auf Anordnung der vorzeitigen Tilgung die berufliche Weiterentwicklung in Bereichen, die einem eintragungsfreien FAER-Register bedürfen, zu ermöglichen. 



Rechtsanwalt Amann

17.10.2026